Ein Blick in jeden beliebigen StGB-Kommentar hilft hier weiter:
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c) In einer Ehewohnung steht, entsprechend dem Wesen der Ehe und dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten (§ 1353 BGB), jedem von ihnen gleichberechtigt das Hausrecht zu, auch wenn der Mietvertrag nur von einem Ehegatten abgeschlossen wurde.40 Danach kann ein Ehegatte Dritten, die ihm unerwünscht sind, die aber der andere Ehegatte empfangen und aufnehmen will, grundsätzlich nicht das Betreten und das Verweilen in der Ehewohnung verbieten. Auch hier gilt aber, dass ein Ehegatte einseitig – ohne Zustimmung und gegen den Willen des anderen Ehegatten – den Zutritt und Aufenthalt Dritter dann verbieten kann, wenn es ihm nicht zumutbar ist, deren Anwesenheit in der Wohnung zu dulden (OLG Hamm NJW 1955 761; 1965 2068). Unzumutbar ist es für den einen Ehegatten insbesondere, den Aufenthalt des Liebhabers bzw. der Liebhaberin der bzw. des anderen Partners in der gemeinschaftlichen Wohnung zu dulden (BGHZ 6 360; dazu Struck JZ 1976 160; ausführlich Smid Zur Dogmatik der Klage auf Schutz des "räumlich-gegenständlichen Bereichs" der Ehe: das Hausrecht der Ehe [1983]).41
Lilie in Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch, 12. Auflage 2008
Adhominem (Gast) - 2. Feb, 12:42
Ja-ha, bloss ist das hier ja nicht der Ehegatte, der die Entfernung des Liebhabers verlangt, sondern die Mutter der Ehefrau.
juppi (Gast) - 2. Feb, 15:57
Lesen, Adhominem.
Steel schreibt "Die aufgeregte Stimme eines ausländischen Mitbürgers". Wäre es die Mutter gewesen, hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "Mitbürgerin" geschrieben.
also wars der Vater der Ehefrau.
Kommentar
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c) In einer Ehewohnung steht, entsprechend dem Wesen der Ehe und dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten (§ 1353 BGB), jedem von ihnen gleichberechtigt das Hausrecht zu, auch wenn der Mietvertrag nur von einem Ehegatten abgeschlossen wurde.40 Danach kann ein Ehegatte Dritten, die ihm unerwünscht sind, die aber der andere Ehegatte empfangen und aufnehmen will, grundsätzlich nicht das Betreten und das Verweilen in der Ehewohnung verbieten. Auch hier gilt aber, dass ein Ehegatte einseitig – ohne Zustimmung und gegen den Willen des anderen Ehegatten – den Zutritt und Aufenthalt Dritter dann verbieten kann, wenn es ihm nicht zumutbar ist, deren Anwesenheit in der Wohnung zu dulden (OLG Hamm NJW 1955 761; 1965 2068). Unzumutbar ist es für den einen Ehegatten insbesondere, den Aufenthalt des Liebhabers bzw. der Liebhaberin der bzw. des anderen Partners in der gemeinschaftlichen Wohnung zu dulden (BGHZ 6 360; dazu Struck JZ 1976 160; ausführlich Smid Zur Dogmatik der Klage auf Schutz des "räumlich-gegenständlichen Bereichs" der Ehe: das Hausrecht der Ehe [1983]).41
Lilie in Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch, 12. Auflage 2008
Steel schreibt "Die aufgeregte Stimme eines ausländischen Mitbürgers". Wäre es die Mutter gewesen, hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "Mitbürgerin" geschrieben.
also wars der Vater der Ehefrau.