@AndiG84: Demnach wäre es so lange kein Hausfriedensbruch, bis der Ehemann nicht ausdrücklich den Aufenthalt des Liebhabers untersagt. Da steht ja nur, dass es "unzumutbar" wäre, und nicht, dass es grundsätzlich untersagt ist (sonst wäre es ja auch problematisch in einer "offenen" Ehe). Ob der Ehemann den Aufenthalt nun in Anwesenheit verbietet oder es zuvor allgemein dieser Person verbietet, sollte dabei keine Rolle spielen. Das Hausrecht zielt ja grundsätzlich auf die Unverletzbarkeit der Wohnung ab, was erst mal unabhängig von einer Anwesenheit der das Hausrecht ausübenden Person ist.
Spannend wird es aber dann, wenn der Ehemann abstrakt den Aufenthalt von allen möglichen Liebhabern in der Wohnung untersagt hat. Da stellt sich dann die Frage, ob sich dieses Verbot nicht an einen zu generellen Personenkreis richtet.
juppi (Gast) - 2. Feb, 15:58
nein, das generelle Verbot würde sicher die Persönlichkeitsrechte der Tochter einschränken.
Spannend wird es aber dann, wenn der Ehemann abstrakt den Aufenthalt von allen möglichen Liebhabern in der Wohnung untersagt hat. Da stellt sich dann die Frage, ob sich dieses Verbot nicht an einen zu generellen Personenkreis richtet.