Korrekt, sooo knifflig ist das nicht. Wenn der Schwiegersohn nichts davon weiß / sich damit abfindet, ist das kein Hausfriedensbruch, wenn er ihm den Aufenthalt verbietet / verboten hat, dann ja. Interessant bleibt dann die Frage von Jan, was ist, wenn der Ehemann nur abstrakt die Anwesenheit von Liebhabern verboten hat. Da würde ich (muss aber zugeben, dass das einige Jahre her ist, dass ich mich zuletzt damit befasst habe) sagen, dass das noch kein Hausfriedensbruch ist, solange der konkrete Liebhaber es nicht weiß (Verbotsschilder wird der Ehemann wohl kaum aufgestellt haben). Dann dürfte jedenfalls der Vorsatz fehlen.
Was aber überhaupt nicht knifflig ist, und es wundert mich, dass das hier nur 2 mal kurz angedeutet, aber nicht konkret angesprochen wurde: Der Vater hat sich (vom möglichen Hausfriedensbruch, an den ich in seinem Fall nicht glaube, abgesehn) jedenfalls wegen der Fotos nach § 201a StGB strafbar gemacht: http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html
Egon (Gast) - 17. Feb, 00:38
Was ist eigentlich mit dem Aspekt, dass der Schwiegervater stellvertretend für den Schwiegersohn das Hausrecht ausüben will? Das wurde bisher nicht bedacht, finde ich. Es scheint dem Schwiegervater ja recht klar zu sein, dass es dem Schwiegersohn unzumutbar ist (und nicht etwa egal).
Ein Türsteher in einer Disko nimmt ja quasi auch stellvertretend das Hausrecht wahr, obwohl ihm der Laden nicht gehört. Und der sperrt auch nach einem recht abstrakten Muster die Leute aus, ohne vorher bei jedem einzelnen den konkreten Wunsch des Besitzers abzuwarten. Und die Türsteher holen sich auch ggf. Unterstützung von der Polizei.
Wahrscheinlich hätte der Ehemann seinen Schwiegervater aber vorher explizit bevollmächtgen müssen.
Was aber überhaupt nicht knifflig ist, und es wundert mich, dass das hier nur 2 mal kurz angedeutet, aber nicht konkret angesprochen wurde: Der Vater hat sich (vom möglichen Hausfriedensbruch, an den ich in seinem Fall nicht glaube, abgesehn) jedenfalls wegen der Fotos nach § 201a StGB strafbar gemacht: http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html
Ein Türsteher in einer Disko nimmt ja quasi auch stellvertretend das Hausrecht wahr, obwohl ihm der Laden nicht gehört. Und der sperrt auch nach einem recht abstrakten Muster die Leute aus, ohne vorher bei jedem einzelnen den konkreten Wunsch des Besitzers abzuwarten. Und die Türsteher holen sich auch ggf. Unterstützung von der Polizei.
Wahrscheinlich hätte der Ehemann seinen Schwiegervater aber vorher explizit bevollmächtgen müssen.