Pella (Gast) - 17. Feb, 15:05

Also wenn ich das jetzt richtig verstehe (und damit meine ich auch die Gesetzestexte) dann gilt:

Fakten:
Tochter hatte Sex mit dem Geliebten und wurde dabei vom Vater fotografiert. Ehemann/Schwiegersohn außer Haus. Kinder in anderem Zimmer.

Die Moral spielt hier mal keine Rolle, da das "Im Auge des Betrachters liegt" und die Polizei nur nach Legalität und nicht nach Legitimität handelt (dafür ist der Pfarrer zuständig).


Die Kinder:
Sind in einem anderem Zimmer, somit an der "Handlung" an sich nicht beteiligt und damit nicht von belang.
Als was sie den Mann im Haus betrachten (Onkel oder ähnliches) ist auch nicht von belang.

Der Geliebte:
Da er von der "Frau des Hauses" eingeladen wurde im Haus zu sein, hat er das Recht dazu, und macht sich zunächst mal nicht schuldig. Sollte der Schwiegersohn/Ehemann ihm das Betreten der Wohnung explizit untersagt haben, dann macht er sich des Hausfriedensbruchs schuldig. Ein generelles Verbot aller möglichen Geliebten greift hier nicht (siehe auch Schwiegersohn).

Tochter/Ehefrau:
Darf in Ihrem eigenen Schlafzimmer prinzipiell tun was immer sie will. Ich bitte zu bedenken: "Kinder" steht da, also selbst wenn sie mit 16 geheiratet hat, dann ist sie nach mindestens 2 Schwangerschaften und der üblichen Ausfallzeit für so etwas, mittlerweile wohl volljährig. Da sie bereits volljährig ist fällt sie damit auch nicht unter die Vormundschaft ihrer Eltern bzw. ihres Ehemanns.

Schwiegersohn/Ehemann:
Ist nicht da und hat deshalb auch vorerst nichts zu sagen. Sollte er diesem speziellen Geliebten seiner Frau das Betreten der Wohnung untersagt haben, hat er noch etwas Zeit eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs zu stellen.
Generell allen möglichen Liebhabern seiner Frau das Betreten der Wohnung zu untersagen ist zu weit gegriffen und anfechtbar, da auch zB alte Schulfreunde darunter fallen würden.

Der Vater:
Er hat nicht das geringste Recht in Abwesenheit seines Schwiegersohns das Hausrecht auszuüben, da dieses (siehe auch Gesetze weiter oben) eindeutig bei seiner Tochter liegt. Er darf auch ohne ihre Zustimmung das Haus nicht betreten (was hier nicht der Fall war) und, da sie keine Person des öffentlichen Lebens ist, hat sich durch die Aufnahme der Bilder eindeutig schuldig gemacht. Ich bin zwar nicht sicher ob seine Tochter ihn jetzt deswegen belangt oder nicht, aber auch das sei außen vor.


Mein Fazit:
Eindeutig schuldig gemacht hat sich hier nur der Vater.


Meine Meinung:
Persönlich halte ich es mit Friedrich dem Großen "... den hier mus ein jeder nach Seiner Faßon Selich werden." (Die Rechtschreibfehler sind von ihm bzw. waren damals noch keine)
Die Tochter soll tun was ihr beliebt und wenn sie mit ihrem Mann derart unglücklich ist, dann hat ihr Vater gefälligst auf ihrer und nicht auf seiner Seite zu sein.
Als "Mitbürger mit Migrationshintergrund" (wie es politisch korrekt heißt) kann ICH persönlich aber bestätigen, dass es genügend (man entschuldige meine Worte) Deppen und Idioten gibt, die glauben sie leben noch in ihrem (sogenannten) Heimatland und hier gälten (ja das "ä" ist Absicht) die selben Gesetze und Gepflogenheiten wie dort. Solche Menschen haben, meiner Erfahrung nach (und die ist reichhaltig in dieser Hinsicht) nicht das geringste Interesse daran sich anzupassen und erwarten im Gegenteil, dass man ihnen Recht gibt. Sie machen sich in der Regel auch nicht die Mühe den Standort anderer auch nur nachvollziehen zu WOLLEN.
Wenn das meine Nachbarn bzw. meine Bekannten wären, würde ich der Tochter raten sich scheiden zu lassen, sich eine andere Wohnung zu suchen und mal ein paar Worte mit ihrem Vater bzgl. dessen, was er darf und was nicht zu wechseln.

Gruss
Euer Pella

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