Hintergrundwissen
§ 145 Missbrauch von Notrufen
Wer absichtlich oder wissentlich
a) Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
b) vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer absichtlich oder wissentlich
a) Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
b) vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Steel - 11. Jul, 09:47