Die Polizei muss eine Person suchen, wenn eine dringende Gefahr für Leib oder Leben einer Person besteht, die minderjährig ist oder aufgrund anderer Umstände nicht mehr in der Lage ist, voll geschäftsfähig zu handeln, sich also im weiteren Sinne nicht mehr allein zurecht findet (Hilflose Person (z.B. BtM im weiteren Sinne), Behinderte, (physisch oder psychisch) Kranke, Suizidgefährdete).
Eine Person, die volljährig und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, kann so gesehen tun und lassen, was sie will und kann somit auch ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen und auch frei entscheiden, mit wem sie wann Kontakt aufnimmt oder eben keinen Kontakt mehr hat - sprich in dem Fall ist nur dann eine Person zu suchen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Person Opfer einer Straftat geworden ist oder aber eine Gefahr für die Gesundheit bzw. das Leben der Person besteht. Sprich in diesem Fall wird die Person per Gefahrenabwehrrecht gesucht, wenn sie als vermisst gemeldet wird.
Dies geschieht aber auch nicht unmittelbar sofort - je nachdem, wie dringend der Verdacht ist, dass dieser Person etwas zugestoßen sein könnte bzw. eine Gefahr droht.
Die allgemeine "Karenzzeit" von 24 Stunden ist meiner Meinung nach nicht in jedem Fall anzuwenden und gilt nur als Faustregel für den "normalen" Fall, dass eine voll geschäftsfähige, volljährige Person sich den Luxus erlaubt, aus ihrem Alltagstrott auszubrechen und keine weiteren Hinweise auf eine gefahrträchtige Lage bestehen.
Diese 24-Stunden-Regel kann unter Umständen hinderlich sein, so dass im Fall einer konkreten Gefahr unverzügliches Handeln nötig sein kann und somit auch wesentlich eher als nach Ablauf der 24 Stunden die Person gesucht wird.
Dabei könnten auch weitere Umstände mit reinspielen, wie beispielsweise die Jahreszeit und Witterung, die Frage, ob die vermisste Person eventuell einen Unfall gehabt haben könnte, wenn sie z.B. eine Risikosportart ausgeübt hat und von dort nicht mehr zurückgekehrt ist (Free-climbing), dann die Frage, ob eine vermisste Frau eventuell schwanger war und demnach besonderer Hilfe bedarf, auch um das ungeborene Leben zu schützen usw.
Bei Hinweisen darauf, dass eine vermisste Person selbst eine Straftat begangen hat, ist sofort eine Fahndung nach dieser Person einzuleiten.
Aber ich bin sicher, dass auch in diesem Fall eine Abstufung vorgenommen wird, mit welchem Aufgebot eine Person gesucht wird - je nach Schwere der Straftat und - nach Überprüfung der Person - je nach Vorstrafenregister.
Also so seh ich das :-)) Bin aber gespannt, was du dazu schreibst, Steel :-))
Hm...
Eine Person, die volljährig und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, kann so gesehen tun und lassen, was sie will und kann somit auch ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen und auch frei entscheiden, mit wem sie wann Kontakt aufnimmt oder eben keinen Kontakt mehr hat - sprich in dem Fall ist nur dann eine Person zu suchen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Person Opfer einer Straftat geworden ist oder aber eine Gefahr für die Gesundheit bzw. das Leben der Person besteht. Sprich in diesem Fall wird die Person per Gefahrenabwehrrecht gesucht, wenn sie als vermisst gemeldet wird.
Dies geschieht aber auch nicht unmittelbar sofort - je nachdem, wie dringend der Verdacht ist, dass dieser Person etwas zugestoßen sein könnte bzw. eine Gefahr droht.
Die allgemeine "Karenzzeit" von 24 Stunden ist meiner Meinung nach nicht in jedem Fall anzuwenden und gilt nur als Faustregel für den "normalen" Fall, dass eine voll geschäftsfähige, volljährige Person sich den Luxus erlaubt, aus ihrem Alltagstrott auszubrechen und keine weiteren Hinweise auf eine gefahrträchtige Lage bestehen.
Diese 24-Stunden-Regel kann unter Umständen hinderlich sein, so dass im Fall einer konkreten Gefahr unverzügliches Handeln nötig sein kann und somit auch wesentlich eher als nach Ablauf der 24 Stunden die Person gesucht wird.
Dabei könnten auch weitere Umstände mit reinspielen, wie beispielsweise die Jahreszeit und Witterung, die Frage, ob die vermisste Person eventuell einen Unfall gehabt haben könnte, wenn sie z.B. eine Risikosportart ausgeübt hat und von dort nicht mehr zurückgekehrt ist (Free-climbing), dann die Frage, ob eine vermisste Frau eventuell schwanger war und demnach besonderer Hilfe bedarf, auch um das ungeborene Leben zu schützen usw.
Bei Hinweisen darauf, dass eine vermisste Person selbst eine Straftat begangen hat, ist sofort eine Fahndung nach dieser Person einzuleiten.
Aber ich bin sicher, dass auch in diesem Fall eine Abstufung vorgenommen wird, mit welchem Aufgebot eine Person gesucht wird - je nach Schwere der Straftat und - nach Überprüfung der Person - je nach Vorstrafenregister.
Also so seh ich das :-)) Bin aber gespannt, was du dazu schreibst, Steel :-))
Lieben Gruß,
Night