Oh, die Drohung mit der Verständigung der Polizei kann - ebenso wie die Drohung mit der Erstattung einer Strafanzeige - durchaus ein empfindliches Übel i.S.v. § 240 StGB sein. Es fragt sich da dann in der Regel nur, ob sie auch verwerflich ist ...
(Man sollte bei der tatsächlich in der Regel selten gegebenen Bedrohung nie übersehen, daß eine Drohung immer auch eine (versuchte) Nötigung darstellen kann, soweit mit der Drohung nur irgendein Ziel verfolgt wird, was ja meistens der Fall ist. Daraus erklärt sich auch der enge Anwendungsbereich der Bedrohung als Straftatbestand (§ 241 StGB), der nur für die Drohung mit einem Verbrechen gilt: relevant wird das nämlich nur bei isolierten Drohungen ohne jede Forderung. "Ich schlage Dir die Zähne ein, wenn ich Dich nochmal in meiner Straße sehe!" ist zwar keine Bedrohung, aber durchaus eine -versuchte- Nötigung. Nur Äußerungen wie "Ich schlage Dir die Zähne ein, wenn ich Dich das nächste Mal sehen!" können keine Nötigung, sondern nur Bedrohung sein, und da macht es dann auch Sinn, eine entsprechend handfeste Drohung zu verlangen.)
(Man sollte bei der tatsächlich in der Regel selten gegebenen Bedrohung nie übersehen, daß eine Drohung immer auch eine (versuchte) Nötigung darstellen kann, soweit mit der Drohung nur irgendein Ziel verfolgt wird, was ja meistens der Fall ist. Daraus erklärt sich auch der enge Anwendungsbereich der Bedrohung als Straftatbestand (§ 241 StGB), der nur für die Drohung mit einem Verbrechen gilt: relevant wird das nämlich nur bei isolierten Drohungen ohne jede Forderung. "Ich schlage Dir die Zähne ein, wenn ich Dich nochmal in meiner Straße sehe!" ist zwar keine Bedrohung, aber durchaus eine -versuchte- Nötigung. Nur Äußerungen wie "Ich schlage Dir die Zähne ein, wenn ich Dich das nächste Mal sehen!" können keine Nötigung, sondern nur Bedrohung sein, und da macht es dann auch Sinn, eine entsprechend handfeste Drohung zu verlangen.)
Soweit der strafrechtliche Exkurs. ;)
Danke für den Lacher kurz vor Feierabend,
-thh