17
Jul
2008

Total laut

§ 258 - Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Habe ich jetzt ggf. ein versuchtes Tötungsdelikt vertuscht ...?


"Polizeinotruf."
Die Stimme eines Mannes, aufgeregt, empört. "Ich will Anzeige erstatten. Ich bin hier in meiner Wohnung, auf einmal klopft es an der Wohnungstür. Als ich die Tür öffne, sehe ich gerade noch wie meine Nachbarin mit ihrem Kind in ihrer Wohnung verschwindet."
Abwartend. "Aha."
Immer noch verärgert. "Ja, die hat nichts gesagt oder so."
"Wann kommt jetzt in der Geschichte ihr Notfall ins Spiel?"
Hartnäckig. "Also, ich will die auf jeden Fall anzeigen, das war total laut."
"Anzeigen? Ja, wegen was denn? Ist ihre Tür jetzt beschädigt, oder was?"
"Nein, die Tür ist nicht beschädigt. Aber ... Die hat da richtig laut geklopft ... und ... und ... und ich hatte mal einen Herzinfarkt ... und ich habe mich eben richtig erschrocken!!!"
Seufz. "Na, dann wünsche ich gute Besserung."
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