2
Feb
2011

Moral vs. Gesetz

Um wirklich alle Sachverhalte beurteilen und klären zu können, haben wir ein sehr komplexes Rechtssystem. Es ist kein Wunder, dass das Studium der Rechtswissenschaften so lang ist, und trotzdem gibt es Fälle, in denen moralische Grundsätze nicht durch das Gesetz geschützt werden. Der folgende Dialog enthält ein paar rechtliche Fragen, die ich auch recht kniffelig finde. Vielleicht diskutieren wir das mal in den Kommentaren ...

"Polizeinotruf."
Die aufgeregte Stimme eines ausländischen Mitbürgers, wahrscheinlich so Mitte fünfzig. "Ja, kommen Sie mal schnell. Hier ist Hausfriedensbruch. Ein Mann ist in der Wohnung."
"Bei Ihnen ist ein Mann in der Wohnung?"
"Nicht bei mir, bei meiner Tochter."
"Achso, und Sie sind auch bei Ihrer Tochter in der Wohnung."
"Nee, nee. Ich wohne oben drüber, gleiches Haus."
"Ah, okay. Also bei Ihrer Tochter ist ein Mann in der Wohnung. Was macht der denn da?"
"Der schläft. Kommen Sie und schmeißen Sie den raus!"
Verblüfft. "Der schläft???"
Ungeduldig. "Ja, ja. Kommen Sie, der muss weg!"
Habe noch Verständnisschwierigkeiten. "Wie kam der Mann denn in die Wohnung?"
"Ja, mein Tochter hat ihm aufgemacht."
Sortierend. "Also, ihre Tochter hat den Mann reingelassen und jetzt schläft er da. Und Ihre Tochter will, dass der Mann wieder geht, richtig!?"
"Nee, meine Tochter will, dass bleibt. Aber mein Schwiegersohn ist nicht da. Der will sicher nicht, dass der Mann da ist."
"Ja, aber, wenn Ihre Tochter will, dass ..."
Zürnend. "Egal, was Tochter sagt. Das geht nicht. Der Mann ist ihr Geliebter, der muss weg. Schwiegersohn will doch sowas nicht."
Jetzt kapiere ich das auch schon. "Achso, Ihre Tochter hat noch einen Freund ..."
Böse. "Ja, stellen Sie sich vor: Die waren nackt, die haben GEBUMST!!!"
"Sooo? Da wissen Sie ja gut Bescheid!?"
Aufgebracht. "Ja, kommen Sie schnell. Ich kann zeigen, ich habe Fotos von denen gemacht!"
Verdattert. "Sie haben Fotos gemacht, als ihre Tochter gebumst hat?"
Zufrieden. "Ja, ich habe Beweise. Jetzt haben wir Hausfriedensbruch, jetzt können Sie den rausschmeißen."
Hier ist was los ... "Ich verstehe gut, dass Sie sauer sind. Und Ihr Schwiegersohn tut mir sehr leid. Das ist überhaupt nicht in Ordnung, was Ihre Tochter macht ..."
Empört. "Ist doch verheiratete Frau, kannn doch nicht Liebhaber haben!!!"
Bedauernd. "Ja, das sehe ich auch so. ABER - das ist in Deutschland nicht verboten. Und da Ihre Tochter auch Mieterin der Wohnung ist und möchte, dass Ihr Freund sie besucht ..."
"Geht so nicht. Die haben da gebumst - und da sind doch auch die Kinder in der Wohnung!"
Aha, die alte Trumpfkarte mit den Kindern. "In welchem Zimmer haben die denn gebumst?"
"Im Schlafzimmer. Das geht nicht. Ganz nackt, und die Kinder. Der muss weg! Jetzt kommen Sie schnell!"
Langsam. "Die Kinder waren aber nicht im Schlafzimmer, oder."
"Nein, die sind im Kinderzimmer."
"Was machen die Kinder?"
"Kinder schlafen, ist doch schon spät."
"Die Kinder schlafen im Kinderzimmer, Ihre Tochter hat in ihrem eigenen Schlafzimmer Sex. Ich vermute, dass Ihre Tochter auch schon mal mit Ihrem Schwiegersohn ..."
Hastig unterbrechend "Ah, bah. Aufhören. Kommen Sie jetzt oder nicht?"
Bedauernd. "Es tut mir leid. So wie Sie mir den Sachverhalt schildern, kann ich nichts für Sie tun."
Verständnislos. "Ist unglaublich. Ich verstehe das nicht. Die sind doch verheiratet ..."

Habt ihr das rechtlich kniffelige erkannt? Haben wir einen Hausfriedensbruch oder nicht? Was wäre, wenn der Schwiegersohn auch in der Wohnung gewesen wäre und verlangt hätte, dass wir seinen Nebenbuhler raus schmeißen? Was wäre, wenn der Gehörnte von dem fremden Mann wüsste, und bereits klar gemacht hätte, dass er den Mann nicht in seiner Wohnung haben will, auch wenn er abwesend ist?
NoNameGuy (Gast) - 2. Feb, 10:38

Moral

Na, wenn da nicht die gemachten Fotos viel krimineller sind.

Hannes (Gast) - 2. Feb, 10:41

und was ist, wenn das haus dem vater gehört und seine tochter dort familiär ohne mitvertrag wohnt?

El Loco - 13. Feb, 07:59

Wenn das getrennte Wohnungen sind - ist es egal, ob die einen Vertrag haben oder nicht.
Denise (Gast) - 2. Feb, 11:13

Na, dann hätte er es auch bitte sagen sollen, dass IHM alles gehört. Wenn es sein Haus gewesen wäre. Hat er aber nicht. Von daher würd ich davon ausgehen, dass es ihm einfach so nicht gepasst hat. Allerdings ist es die Privatangelegenheit der Tochter, die den Vater ja mal so gar nichts angeht. Wobei ich schon mal feststellen muss, dass es ein guter Grund ist, NICHT im gleichen Haus zu wohnen wie die Eltern. Von dem eigenen Vater beobachtet und beim Sex fotografiert zu werden erscheint mir auch nicht sonderlich erstrebenswert.
Die Frage bezüglich ihres eigenen Mannes ist gut, aber dazu hat der Vater ja keine Information gegeben. Schön, dass er sich um den Schwiegersohn weitaus mehr Gedanken macht als um seine Tochter, der ja eindeutig etwas bei ihrem Mann zu fehlen scheint.
Wenn jetzt also der Schwiegersohn angerufen hätte und eben diesen Wunsch nach Entfernung des Geliebten vorgebracht hätte, wäre es wohl etwas anderes. So ist es wohl einfach.. Ehebruch, egal, ob der das jetzt weiß oder nicht. Auch nicht schön, aber nichts, wo man jetzt eingreifen müsste.

Gerd (Gast) - 2. Feb, 11:26

Na hauptsache wir haben morgen nicht einen weiteren Ehrenmord, weil die Polizei den Liebhaber nicht rausgeworfen hat und Papa das Problem selbst beseitigt hat...
Andreas (Gast) - 8. Feb, 06:40

Selbst dann wäre es nichts anderes.
Die Frau hat erstmal genauso Hausrecht wie ihr Mann.
Er kann nicht einfach ihren Gast von der Polizei entfernen lassen.

Selbst wenn ihm das Haus gehört, sie hat Hausrecht.

Das selbe gillt übrigens auch für Kinder.
Der Vater könnte nichtmal den Freund seiner 17 Jährigen Tochter einfach so rauswerfen lassen!
Ichbins (Gast) - 9. Apr, 05:44

"Schön, dass er sich um den Schwiegersohn weitaus mehr Gedanken macht als um seine Tochter, der ja eindeutig etwas bei ihrem Mann zu fehlen scheint."

Lustig. Wenn ein Mann fremdgeht dann sagen die Frauen er ist ein Arsch, denkt nur mit dem Schwanz und überhaupt ist das das schlimmste. Geht eine Frau fremd dann "hat ihr etwas bei ihrem Mann gefehlt", es ist also wieder der Mann Schuld und nicht die Frau die einfach einen geilen Kerl gesehen hat und mit ihm Poppen wollte, egal wie sehr sie ihren eigenen Mann damit verletzt wenn er es rausfinden würde.
AndiG84 - 2. Feb, 12:31

Kommentar

Ein Blick in jeden beliebigen StGB-Kommentar hilft hier weiter:
--

c) In einer Ehewohnung steht, entsprechend dem Wesen der Ehe und dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten (§ 1353 BGB), jedem von ihnen gleichberechtigt das Hausrecht zu, auch wenn der Mietvertrag nur von einem Ehegatten abgeschlossen wurde.40 Danach kann ein Ehegatte Dritten, die ihm unerwünscht sind, die aber der andere Ehegatte empfangen und aufnehmen will, grundsätzlich nicht das Betreten und das Verweilen in der Ehewohnung verbieten. Auch hier gilt aber, dass ein Ehegatte einseitig – ohne Zustimmung und gegen den Willen des anderen Ehegatten – den Zutritt und Aufenthalt Dritter dann verbieten kann, wenn es ihm nicht zumutbar ist, deren Anwesenheit in der Wohnung zu dulden (OLG Hamm NJW 1955 761; 1965 2068). Unzumutbar ist es für den einen Ehegatten insbesondere, den Aufenthalt des Liebhabers bzw. der Liebhaberin der bzw. des anderen Partners in der gemeinschaftlichen Wohnung zu dulden (BGHZ 6 360; dazu Struck JZ 1976 160; ausführlich Smid Zur Dogmatik der Klage auf Schutz des "räumlich-gegenständlichen Bereichs" der Ehe: das Hausrecht der Ehe [1983]).41

Lilie in Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch, 12. Auflage 2008

Adhominem (Gast) - 2. Feb, 12:42

Ja-ha, bloss ist das hier ja nicht der Ehegatte, der die Entfernung des Liebhabers verlangt, sondern die Mutter der Ehefrau.
juppi (Gast) - 2. Feb, 15:57

Lesen, Adhominem.
Steel schreibt "Die aufgeregte Stimme eines ausländischen Mitbürgers". Wäre es die Mutter gewesen, hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "Mitbürgerin" geschrieben.
also wars der Vater der Ehefrau.
Andy (Gast) - 2. Feb, 13:42

Ja hoppala!

Recht kniffelig erscheint mir, dass der Vater in der Wohnung der Tochter gewesen sein muss um die Bilder zu machen. Hat dann nicht rechtlich gesehen der Vater, der ja bestimmt kein Einverständnis der Tochter für den Zutritt der Wohnung in dieser Zeit hatte selbst Hausfriedensbruch begangen? Mit den Aufnahmen war seine Tochter bestimmt auch nicht einverstanden. Das wären schon 2 Dinge.

Wenn die Tochter den Besuch des Liebhabers wollte (was ja wohl der Fall ist), hätte in diesem Fall der Schwiegersohn ihn wohl nur rauswerfen können, wenn die Wohnung ihm allein gehörte, bzw. er alleine den Mietvertrag unterzeichnet hätte, oder irre ich mich?

Ich glaube auf so einen Vater könnte ich dankend verzichten ;-)

Jan (Gast) - 2. Feb, 13:56

@AndiG84: Demnach wäre es so lange kein Hausfriedensbruch, bis der Ehemann nicht ausdrücklich den Aufenthalt des Liebhabers untersagt. Da steht ja nur, dass es "unzumutbar" wäre, und nicht, dass es grundsätzlich untersagt ist (sonst wäre es ja auch problematisch in einer "offenen" Ehe). Ob der Ehemann den Aufenthalt nun in Anwesenheit verbietet oder es zuvor allgemein dieser Person verbietet, sollte dabei keine Rolle spielen. Das Hausrecht zielt ja grundsätzlich auf die Unverletzbarkeit der Wohnung ab, was erst mal unabhängig von einer Anwesenheit der das Hausrecht ausübenden Person ist.

Spannend wird es aber dann, wenn der Ehemann abstrakt den Aufenthalt von allen möglichen Liebhabern in der Wohnung untersagt hat. Da stellt sich dann die Frage, ob sich dieses Verbot nicht an einen zu generellen Personenkreis richtet.

juppi (Gast) - 2. Feb, 15:58

nein, das generelle Verbot würde sicher die Persönlichkeitsrechte der Tochter einschränken.
Marco (Gast) - 2. Feb, 14:09

Korrekt, sooo knifflig ist das nicht. Wenn der Schwiegersohn nichts davon weiß / sich damit abfindet, ist das kein Hausfriedensbruch, wenn er ihm den Aufenthalt verbietet / verboten hat, dann ja. Interessant bleibt dann die Frage von Jan, was ist, wenn der Ehemann nur abstrakt die Anwesenheit von Liebhabern verboten hat. Da würde ich (muss aber zugeben, dass das einige Jahre her ist, dass ich mich zuletzt damit befasst habe) sagen, dass das noch kein Hausfriedensbruch ist, solange der konkrete Liebhaber es nicht weiß (Verbotsschilder wird der Ehemann wohl kaum aufgestellt haben). Dann dürfte jedenfalls der Vorsatz fehlen.

Was aber überhaupt nicht knifflig ist, und es wundert mich, dass das hier nur 2 mal kurz angedeutet, aber nicht konkret angesprochen wurde: Der Vater hat sich (vom möglichen Hausfriedensbruch, an den ich in seinem Fall nicht glaube, abgesehn) jedenfalls wegen der Fotos nach § 201a StGB strafbar gemacht: http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html

Egon (Gast) - 17. Feb, 00:38

Was ist eigentlich mit dem Aspekt, dass der Schwiegervater stellvertretend für den Schwiegersohn das Hausrecht ausüben will? Das wurde bisher nicht bedacht, finde ich. Es scheint dem Schwiegervater ja recht klar zu sein, dass es dem Schwiegersohn unzumutbar ist (und nicht etwa egal).
Ein Türsteher in einer Disko nimmt ja quasi auch stellvertretend das Hausrecht wahr, obwohl ihm der Laden nicht gehört. Und der sperrt auch nach einem recht abstrakten Muster die Leute aus, ohne vorher bei jedem einzelnen den konkreten Wunsch des Besitzers abzuwarten. Und die Türsteher holen sich auch ggf. Unterstützung von der Polizei.
Wahrscheinlich hätte der Ehemann seinen Schwiegervater aber vorher explizit bevollmächtgen müssen.
Jochen (Gast) - 2. Feb, 15:20

Trumpfkarte...

Fehlt nur noch der Trumpf: "Da ist ein Messer im Spiel!" :)

juppi (Gast) - 2. Feb, 16:00

oder: der Wellensittich wird gezwungen, unsittichen (äh, unsittlichen) Handlungen zuzusehen.
Das wäre dann ein Fall für den Tierschutz.
Ivi (Gast) - 2. Feb, 16:06

Frage wie kommen die Fotos zustande

Was ich jedoch sehe ist, dass wenn der Vater Fotos von der Tochter gemacht hat, dieser dafür vermutlich die Wohnung betreten hat. Und in Bezug auf den Zeitraum (beim Sex), hat die Tochter das bestimmt nicht gewollt. Deshalb hat vermutlich der Vater Hausfriedensbruch begangen.

Wenn der Ehemann da gewesen wäre, hätte er ja gern versuchen können den herren raus zu werfen.

'??? (Gast) - 2. Feb, 18:32

hat die tochter weiter "gebumst" als ihr vater im zimmer war???
wie kommt der vater in die wohnung vlt. doch sein haus???
wenn es "schon spät" war hätte er eventuell lärmbelästigung angeben sollen???
hätte es dem vater was genutzt zu behaupten das die tochter geld genommen hat???
Mafdet (Gast) - 2. Feb, 19:03

hat die tochter weiter "gebumst" als ihr vater im zimmer war???
Wahrscheinlich schon. Und wahrscheinlich hat sie ihn nicht bemerkt, denn sonst hätte sie wohl kaum geduldet, dass er Fotos macht.

wie kommt der vater in die wohnung vlt. doch sein haus???
Oder hat einfach einen Zweitschlüssel zur Wohnung. Ist ja nicht soooo ungewöhnlich, dass man Familienmitgliedern Schlüssel gibt.

wenn es "schon spät" war hätte er eventuell lärmbelästigung angeben sollen???
Zum Zeitpunkt seines Anrufs schlief der Geliebte der Tochter ja schon. Ich denke mal nicht, dass er so laut schnarcht, dass man ihn wegen Lärmbelästigung melden kann. - Und selbst wenn: Bei Lärmbelästigung soll man mit dem Lärm aufhören und nicht die Wohnung verlassen.

hätte es dem vater was genutzt zu behaupten das die tochter geld genommen hat??
Ähm... nein? Warum sollte ein "zahlender Kunde" die Wohnung verlassen sollen?

'??? (Gast) - 10. Feb, 12:30

naja da ging es mir nicht rein um den LH sondern darum ob die polizei dem vater helfen hätte können - stichwort illegale prostitution
Karsten (Gast) - 3. Feb, 11:00

Naja, vielleicht war es kein Hausfriedensbruch, aber den häuslichen Frieden stören solche Aktionen doch schon ganz erheblich. :)

Nightflow27 (Gast) - 3. Feb, 12:07

Nix für die Polizei,

schlichtes Zivilrecht, wer wo wann wie welche Wohnung nutzen darf. Schönen Tag und guten Weg - Ende.
Vom moralischen her stimme ich dir zu, vom Sachlichen/ Fachlichen sowieso.
Interessanter wäre ein anderer Einsatzanlass gewesen: Zusammentreffen der beiden Herren Schwiegersohn und Geliebter... Das hätte durchaus hohes Potential. Wobei... mich wundert die Gelassenheit der Frau - viele Mitwisser, kultureller/ religiöser Hintergrund, der ein solches Verhalten definitiv nicht erlaubt, gemeinsame Kinder und das Risiko, dass ihr angetrauter Gatte nach Hause kommt... Ganz schön "mutig", so ne Nummer durchzuziehen und dabei noch den Geliebten bei sich schlafen zu lassen.
Nun, jedem seins ;-)

Lieben Gruß,
Nighty

Eirik Eiriksson (Gast) - 3. Feb, 16:11

Recht und Moral

Also zusammenfassend:

A) REIN RECHTLICHE BETRACHTUNG

1) Wie im Fall: Es liegt kein Hausfriedensbruch vor - aus der Situation geht eindeutig vor, dass die Tochter den Mann (Geliebten) in ihrer Wohnung haben will.

2) a) Was wäre wenn - der Ehemann verlangt, den Fremden vor die Tür zu setzen. S. o.: § 1353 BGB - ja, er wird wohl dürfen.

b) Ehemann ist zwar nicht da, hat es aber untersagt: Liebhaber und/oder Ehefrau handeln rechtswidrig, jedoch stellt sich die Frage, ob hier konkret und jetzt die Polizei eingreifen muss. M. E. wäre hier auf eine Strafanzeige des Ehemannes zuwarten.

Zumal: Hausfriedensbruch ist ein Anzeigedelikt, d. h. nicht jeder, der davon irgendwie Kenntnis erlangt hat Befugnis zur Strafanzeige. Selbst wenn der Ehemann den Aufenthalt des Geliebten in der ehelichen Wohnung untersagt hätte, wäre der Vater kaum befugt, die Polizei zu holen.

So weit ist die Sache klar. Das aber dem Vater (Anrufer) diese Sache nicht im Mindesten klar ist, führt zu einer neuen / anderen Betrachtung des Falles:

B) MORALISCHE BETRACHTUNG UNTER DEM ASPEKT MULTIKULTURELLE GESELLSCHAFT / INTEGRATION

Auf die Gefahr, in weiteren Kommentaren in die Schublade „ausländerfeindlich“ geschoben zu werden: Ich halte die Verhaltensweise des Vaters für extrem bedenklich. In zahlreichen arabischen Ländern ist z. B. Alkoholkonsum aus religiösen Gründen untersagt, dieses Verbot wird auch auf Besucher ausgeweitet; VOR ALLEM ABER: Von den allermeisten Besuchern dieser Länder auch ohne zu Murren befolgt (So genannte Höflichkeit des Gastes).

Und hier ist der Knackpunkt: Dieser Vater (Anrufer) lebt offensichtlich in einem Land, dessen gesellschaftliche Ordnung / Gesetze / Freizügigkeit ihm missfallen. Er verlangt mit völliger Selbstverständlichkeit, dass deutsche Polizeibeamte in Deutschland ein Recht durchsetzen, dass in seinem Heimatland offenbar gültig ist.

Ich verweise noch mal nach oben (Alkoholverbot): In Analogie hierzu wäre Besuchern in Libyen Alkoholkonsum erlaubt - eben weil es in deren Heimatländern gestattet ist.

Ist aber nicht so - und ist wohl auch gut so.

Dennoch: Die völlige Selbstverständlichkeit, mit der in zahlreichen Ländern für Besucher die gesellschaftlichen / moralischen Richtlinien des besuchten Landes zu gelten haben - mit derselben Selbstverständlichkeit erwartet ein ursprünglich aus einem dieser Länder stammender, nun in Deutschland Lebender - der Anrufer - dass hier in Deutschland nicht die hier akzeptierten gesellschaftlichen / moralischen Richtlinien zu gelten haben, sondern die seines Heimatlandes - und für die Einhaltung dieser (äußerst fragwürdigen) Moral sei auch noch die Polizei in Deutschland zuständig.

Diese Denkweise gefällt mir nicht - ja sie macht mir Angst.

Mit freundlichen Grüßen

Eirik Eiriksson

Ette von Nebenan (Gast) - 4. Feb, 12:17

Klar ist das Verhalten des Vaters bedenklich. Aber wenn du dir mal die ganzen Einträge von Herrn Steel durchliest oder auch einfach mal die Zeitung aufschlägst wirst du feststellen, dass auch "nicht Ausländer" ein ebenso oder noch bedenklicheres Verhalten zeigen
Diesen Fall moralisch unter dem Aspekt der multikulturellen Gesellschaft bzw. Integration betrachten zu wollen ist doch der komplette Blödsinn und hat überhaupt keinen Sinn denn dafür ist die Faktenlage viel zu dünn: Woher willst du denn wissen, dass in seinem Heimatland dieses Recht gilt und er deshalb ein Einschreiten seitens der Polizei verlangt?! Vielleicht ist der Anrufer einfach ein kompletter Idiot und sein Verhalten völlig unabhängig von seiner Kultur. Idioten gibt es schließlich überall, da kann mir keiner mit Kulturunterschieden kommen. Daher ist der Vergleich mit Libyen auch nicht wirklich gut. Eher hinkend.
Aber selbst wenn der Typ am anderen Ende der Leitung tatsächlich aufgrund seines kulturellen Hintergrundes davon ausgeht, dass die Polizei für einen Ehebruch zuständig ist: Na und? Er hat ja jetzt von Herrn Steel erfahren, dass das nicht so ist. Was macht dir denn jetzt daran Angst?
Sakasiru (Gast) - 4. Feb, 14:30

Man sollte nicht gleich davon ausgehen, dass der Mann die Deutschen Gesetze und Gepflogenheiten bewusst zugunsten seiner kulturellen Vorstellungen ignoriert hat, sondern dass er es schlicht nicht besser wusste. Da geschieht in seinen Augen etwas, das so nicht in Ordnung ist, und wendet sich an die Ordnungshüter in der Hoffnung, dass sie da einschreiten.

Stell dir vor du bist in einem fremden Land, lebst dich da auch schön in die Kultur ein. Eines Tages siehst du eine Katze im Baum, die da nimmer runterkommt. Du rufst die örtliche Feuerwehr an, und der Telefonist sagt dir, dass er das Schicksal der Katze zwar persönlich bedauert, aber die Feuerwehr für sowas leider nicht zuständig ist.
Hättest du das wissen müssen? Ist es ein Affront gegen das Gastland, wenn du das nicht weißt? Muss das den Einheimischen Angst machen?
El Loco - 13. Feb, 08:08

Mit Verlaub, das ist Käse.
Denn auch für den duchschnittlichen Bürger (sprich: deutsche Staatsangehörigkeit, Wahlrecht etc) ist diese Situation unmoralisch. Und bis vor gar nicht allzulanger Zeit hat auch das Strafgesetzbuch dem noch Rechnung getragen.

Nur hat man irgendwann, eben vor nicht allzulanger Zeit, auch mal festgestellt, daß dieses Strafgesetz zum einen nicht verhindert, daß die Leute fremdpoppen (es war halt nur ein bißchen schwieriger, ebenso wie gynäkologische Studien vor der Einführung des DSL-Internetzugangs deutlich schwieriger waren), und daß vor allem die Gesellschaft davon nicht untergeht, daß Leute fremdpoppen. Nämlich weil das ja eh schon gang und gäbe war, trotz Verbot, und die Gesellschaft immer noch existiert(e).
Da, wo tatsächlich gesellschaftliche Werte gefährdet sind, etwa was die parallele Mehrehe angeht (vulgo Bi- oder Polygamie), sind Polizei und Justiz immer noch zuständig (ich hätte fast "kompetent" geschrieben, weil das in meinem Wohnland für zuständig gesagt wird) - nicht aber für Fremdpoppen.

Deine Argumentation klingt dagegen fast so, als wolltest du den algerischen oder türkischen Einwanderer zum Fremdpoppen zwingen, weil das ja angeblich in Deutschland so üblich wäre...
Cassy (Gast) - 3. Feb, 20:12

*rofl*

Ich kann nicht diskutieren. Ich bin noch viel zu sehr mit Lachen beschäftigt. Vielleicht später.

Sanna (Gast) - 3. Feb, 20:44

Bei aller (moralischen) Empörung des Vaters - aber das ist wohl eher ein (nicht strafbarer) Fall von Ehebruch.

zuu (Gast) - 4. Feb, 15:33

ui

Die Entscheidende Frage fehlt, nämlich wie alt die Tochter ist, vielleicht ist der erst 6.

Marco (Gast) - 4. Feb, 16:14

Naja, wenn sie (nach deutschem Recht) verheiratet ist, muss sie mindestens 16 sein.
Mafdet (Gast) - 5. Feb, 00:33

Klar, die Tochter ist erst 6, aber sie ist verheiratet und hat selbst schon ein Kind... -.-

Ein biologisches Wunder!
kumi (Gast) - 7. Feb, 12:25

Die entscheidende Frage ...

Die entscheidende Frage, zuu, ist eher die Folgende:

An welcher Stelle hast du aufgehört, den Text zu lesen?

:-)
Tim (Gast) - 7. Feb, 13:03

Kein

Ganz klar.
Kein Hausfriedensbruch. Ist doch Antragsdelikt. Und da die Tochter das Hausrecht hat muss sie auch einen Strafantrag stellen und das tut sie nicht.

Warscheinlich nur ein streng katolischer Vater.

Georg (Gast) - 10. Feb, 19:29

Naja

Vielleicht auch ein streng anatolischer Vater? :)
Marco (Gast) - 11. Feb, 11:27

Hat mit Antragsdelikt (also mit dem fehlenden Strafantrag) nichts zu tun, Hausfriedensbruch ist schlicht nicht erfüllt, weil er mit Einverständnis der Tochter in der Wohnung ist -- immer vorausgesetzt, der Ehemann hat sich nicht im Voraus explizit dazu geäußert. Der Ehemnann wäre übrigens auch antragsberechtigt, und außerdem hätte man dafür noch 3 Monate Zeit, da kann viel passieren...
eqvi (Gast) - 11. Feb, 03:13

Hausfriedensbruch hin oder her - die Fotos?!

... bei den Fotos ist die Rechtslage IMHO deutlich eindeutiger als beim Hausfriedensbruch, weil:

§ 201a StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

...!

pepperstorm (Gast) - 16. Feb, 10:48

eingreifen

Ich denke zum Wohle der Kinder auch - wäre der Mann dagewesen- und hätte was gewusst dann hätte man sicher eingreifen müssen. Aber so ist es ja nochmal recht glimpflich ausgegangen. Da kann der Vater dann seine Tochter selber zur Rede stellen

Pella (Gast) - 17. Feb, 15:05

Also wenn ich das jetzt richtig verstehe (und damit meine ich auch die Gesetzestexte) dann gilt:

Fakten:
Tochter hatte Sex mit dem Geliebten und wurde dabei vom Vater fotografiert. Ehemann/Schwiegersohn außer Haus. Kinder in anderem Zimmer.

Die Moral spielt hier mal keine Rolle, da das "Im Auge des Betrachters liegt" und die Polizei nur nach Legalität und nicht nach Legitimität handelt (dafür ist der Pfarrer zuständig).


Die Kinder:
Sind in einem anderem Zimmer, somit an der "Handlung" an sich nicht beteiligt und damit nicht von belang.
Als was sie den Mann im Haus betrachten (Onkel oder ähnliches) ist auch nicht von belang.

Der Geliebte:
Da er von der "Frau des Hauses" eingeladen wurde im Haus zu sein, hat er das Recht dazu, und macht sich zunächst mal nicht schuldig. Sollte der Schwiegersohn/Ehemann ihm das Betreten der Wohnung explizit untersagt haben, dann macht er sich des Hausfriedensbruchs schuldig. Ein generelles Verbot aller möglichen Geliebten greift hier nicht (siehe auch Schwiegersohn).

Tochter/Ehefrau:
Darf in Ihrem eigenen Schlafzimmer prinzipiell tun was immer sie will. Ich bitte zu bedenken: "Kinder" steht da, also selbst wenn sie mit 16 geheiratet hat, dann ist sie nach mindestens 2 Schwangerschaften und der üblichen Ausfallzeit für so etwas, mittlerweile wohl volljährig. Da sie bereits volljährig ist fällt sie damit auch nicht unter die Vormundschaft ihrer Eltern bzw. ihres Ehemanns.

Schwiegersohn/Ehemann:
Ist nicht da und hat deshalb auch vorerst nichts zu sagen. Sollte er diesem speziellen Geliebten seiner Frau das Betreten der Wohnung untersagt haben, hat er noch etwas Zeit eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs zu stellen.
Generell allen möglichen Liebhabern seiner Frau das Betreten der Wohnung zu untersagen ist zu weit gegriffen und anfechtbar, da auch zB alte Schulfreunde darunter fallen würden.

Der Vater:
Er hat nicht das geringste Recht in Abwesenheit seines Schwiegersohns das Hausrecht auszuüben, da dieses (siehe auch Gesetze weiter oben) eindeutig bei seiner Tochter liegt. Er darf auch ohne ihre Zustimmung das Haus nicht betreten (was hier nicht der Fall war) und, da sie keine Person des öffentlichen Lebens ist, hat sich durch die Aufnahme der Bilder eindeutig schuldig gemacht. Ich bin zwar nicht sicher ob seine Tochter ihn jetzt deswegen belangt oder nicht, aber auch das sei außen vor.


Mein Fazit:
Eindeutig schuldig gemacht hat sich hier nur der Vater.


Meine Meinung:
Persönlich halte ich es mit Friedrich dem Großen "... den hier mus ein jeder nach Seiner Faßon Selich werden." (Die Rechtschreibfehler sind von ihm bzw. waren damals noch keine)
Die Tochter soll tun was ihr beliebt und wenn sie mit ihrem Mann derart unglücklich ist, dann hat ihr Vater gefälligst auf ihrer und nicht auf seiner Seite zu sein.
Als "Mitbürger mit Migrationshintergrund" (wie es politisch korrekt heißt) kann ICH persönlich aber bestätigen, dass es genügend (man entschuldige meine Worte) Deppen und Idioten gibt, die glauben sie leben noch in ihrem (sogenannten) Heimatland und hier gälten (ja das "ä" ist Absicht) die selben Gesetze und Gepflogenheiten wie dort. Solche Menschen haben, meiner Erfahrung nach (und die ist reichhaltig in dieser Hinsicht) nicht das geringste Interesse daran sich anzupassen und erwarten im Gegenteil, dass man ihnen Recht gibt. Sie machen sich in der Regel auch nicht die Mühe den Standort anderer auch nur nachvollziehen zu WOLLEN.
Wenn das meine Nachbarn bzw. meine Bekannten wären, würde ich der Tochter raten sich scheiden zu lassen, sich eine andere Wohnung zu suchen und mal ein paar Worte mit ihrem Vater bzgl. dessen, was er darf und was nicht zu wechseln.

Gruss
Euer Pella

j. (Gast) - 17. Feb, 22:48

Hallo Steel.


Schwierige Frage. Wer ist der Mieter der Wohnung - die Frau ihr Mann oder gar der Vater?
Ich würde einfach mal sagen, dass der Mieter der Wohnung das Sagen hat, wer rein kommt oder nicht.

Wenn ich den Paragraphen richtig in Erinnerung habe sollte das §123 StGB sein. Dort steht (entschuldige bitte, wenn ich etwas falsches in Erinnerung habe) was von einem Berechtigten. Davon geht meine Meinung aus. Der, der im Mietvertrag eingetragen ist ist der Berechtigte - der schlussendlich auch entscheidet.


Das ist meine Meinung.


Viele Grüße
J.

mike (Gast) - 18. Feb, 15:40

noch ne möglichkeit

vlt. duldet der ehemann das ganze!?
es soll leute geben die in einer offenen beziehung leben!
Tom (Gast) - 24. Feb, 12:29

Solange ihr nicht eine Stunde später gerufen werdet, um eine Steinigung aufzunehmen, würde ich den Dialog unter der Rubrik "Interkulturelle Mißverständnisse" abhaken.

Banta (Gast) - 11. Nov, 10:24

Untätige Polizei und braver Untertan

Das hat man davon, wenn man irgendwelchen abstrakten Institutionen das Gewaltmonopol einräumt. Aber selbst so hätte die Polizei tätig werden müssen (Höchstrichterlicher Rechtsprechung in Deutschlaund, siehe: BGH 4. Zivilsenat Urteil vom 26. Juni 1952 IV ZR 228/51 i.V. negotiorum gestio). Der Ausländer aus einem noch moralisch gefestigtem Kulturkreis, der nicht abendländischer Sophisterei zugeneigt ist*, hat nicht nur Moralvorstellungen, sondern sucht diese auch durchzusetzen, während der moderne Mitteleuropäer sich als Moralanarchisten sieht und insoweit nur noch schwätzt statt zu handeln. Der Fehler des in Rede stehenden Hausherrn, Vaters und Schwiegervaters, der zudem den Willen des Schwiegersohnes glaubwürdig vorträgt, ist allein, sich naiv an einen Vertreter eines angemaßten Gewaltmonopols (staatlich ineffizient und ökonomisch teuer Monopolgewinne einfahrend) zu wenden anstatt selbst auf eigene Kosten wie ein Mann sein Recht als Vater wahrzunehmen und die Rechte seines Schwiegersohnes stellvertretend wahrzunehmen. Anstatt Bilder zu schießen, hätte er unverzüglich selbst eingreifen müssen, um (weiteres) Unrecht zu vermeiden. So zeigt er sich schon halb verweichlicht, erkennt ein fremdnütziges und sachwidriges Gewaltmonopol an, für das er glaubt Beweise sichern zu müssen. Er ist also längst auch geistig im Westen angekommen; ist bereits williger Sklave des Demos, hat den modernen nationalen und sozialistischen Demokratismus schon verinnerlicht. Das sollte alle Demokraten bei ihrer ideologischen Bewertung des Falls berücksichtigen, insbesondere die, die hier auf § 201a (1) StGB rekurrieren.
*So gibt es in Deutschland gut fünfmal soviele Rechtsanwälte wie Apotheker und allein das Land Bayern bildet jedes Jahr mehr Juristen aus, als Japan insgesamt überhaupt hat.

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